MiA – Migrantinnen einfach stark im Alltag

Niederschwellige Kursangebote für Frauen gefördert vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Mit diesem Angebot wollen wir die Kompetenzen der Teilnehmerinnen aufgreifen und weiterentwickeln. Die Kurse unterstützen die Teilnehmerinnen, ihre Stärken zu erkennen sowie selbstbewusster und unabhängiger zu werden. Weiter möchten wir die ersten Schritte in die Integration erleichtern, Sprachkenntnisse vermitteln und die Teilnehmerinnen an weitere Integrationsmaßnahmen wie Integrationskurse und Migrationsberatung heranführen.

Unsere MiA-Kurse ermöglichen ein Lernen ohne Druck und Prüfungen.

Vorhandene Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sind für eine Teilnahme nicht erforderlich.

Die Kurse sind kostenlos und freiwillig.

Die Kursthemen beschäftigen sich mit dem Alltag der Teilnehmerinnen. Unsere Schwerpunkte dabei sind neben der Vermittlung einfacher deutscher Sprachkenntnisse:

  • Orientierung in Stadt und Stadtteil
  • Gesundheit und Ernährung
  • Familie und Erziehung
  • eigene Fähigkeiten und Stärken (Empowerment)

Unser Angebot richtet sich an:
Frauen, die mindestens 16 Jahre alt sind und in Deutschland noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Außerdem müssen die Frauen zu einer der drei im Folgenden genannten Gruppen gehören:

  • Ausländerinnen mit der Erlaubnis, dauerhaft in Deutschland zu bleiben*
  • Asylbewerberinnen aus Eritrea oder Syrien
  • Asylbewerberinnen, die vor dem 1. August 2019 nach Deutschland gekommen sind und seit mindestens drei Monaten eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Ihr Herkunftsland ist kein sogenanntes sicheres Herkunftsland. Sie sind berufstätig oder arbeitssuchend oder haben ein nicht schulpflichtiges Kind

Die Anmeldung kann an unseren Standorten in Wil­helmsburg und Harburg während der offenen Beratungszeiten bzw. der Kursanmeldungszeit erfolgen. Darüber hinaus sind telefonische Terminvereinbarungen jederzeit möglich. Die Öffnungszeiten und Telefonnummern finden Sie hier.

 

* Frauen aus Westeuropa, USA, Kanada und Australien dürfen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht teilnehmen.